Online Coachings über Digistore24, CopeCart, namotto, ablefy: typische rechtliche Probleme und wie Betroffene Geld zurückfordern können
Viele Online Coachings und digitale Masterclasses werden über Digistore24, CopeCart, namotto oder ablefy abgerechnet – oft mit Klarna oder PayPal Raten. Wir erklären FernUSG, ZFU-Zulassung, Widerruf und worauf Betroffene achten sollten.
Daniel Schudera
Der Markt für Online Coachings, Masterclasses und digitale Mentoring Programme ist in den letzten Jahren stark gewachsen. Viele Angebote werden über Reseller oder Zahlungsplattformen wie Digistore24, CopeCart, namotto Universal Brands GmbH & Co. KG, ablefy oder Vertriebs- und Checkout-Strukturen wie CreatorDoor abgewickelt, häufig kombiniert mit Klarna-Finanzierungen, SEPA-Lastschriften oder PayPal-Ratenkauf.
In unserer anwaltlichen Praxis sehen wir dabei wiederkehrende Muster: sehr hohe Versprechen, intransparente Leistungsbilder, ein „Kein Widerruf“-Narrativ im Bestellprozess – und im Nachgang eine belastende Ratenkette, obwohl sich für die Teilnehmenden kein echter Mehrwert eingestellt hat.
FernUSG und ZFU-Zulassung: der zentrale Hebel bei vielen Coaching-Verträgen
Juristisch besonders relevant ist das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Der Bundesgerichtshof hat 2025 klargestellt, dass Online-Coaching-Programme je nach Struktur als Fernunterricht einzuordnen sein können.
Fehlt dann die erforderliche Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), kann der Vertrag nichtig sein – und bereits gezahlte Entgelte kommen grundsätzlich als Rückforderungsansprüche in Betracht. Die ZFU ist die zuständige Behörde für die Zulassung solcher Fernlehrgänge.
Wichtig ist dabei: Es kommt nicht auf Werbeworte wie „Mentoring“, „Beratung“ oder „digitales Produkt“ an, sondern auf die tatsächliche Gestaltung – also auf entgeltliche Wissensvermittlung, Distanzformat und eine vertraglich angelegte Lernerfolgsüberwachung oder Lernerfolgsförderung. Genau darauf stellt der BGH in seiner Rechtsprechung ab.
Neueres BGH-Urteil: was für Live-Formate gilt und was weiter zu prüfen ist
Ein neueres BGH-Urteil hat zusätzlich klargestellt, dass bei Live-Online-Veranstaltungen mit zeitgleicher, wechselseitiger Kommunikation regelmäßig keine räumliche Trennung im Sinne des FernUSG vorliegt.
Rein synchrone Zoom-Coachings oder Online-Seminare mit unmittelbarer Interaktion können daher außerhalb des FernUSG liegen.
Das bedeutet aber nicht, dass Betroffene leer ausgehen. Viele Programme bestehen gerade nicht nur aus Live-Terminen, sondern aus Lernplattformen, Videos, Skripten, Workbooks, Modulen, Roadmaps und aufgezeichneten Calls.
Die ZFU weist selbst darauf hin, dass bei asynchronem Austausch die Voraussetzung der räumlichen Trennung gegeben ist und dass bei ihrer Verwaltungspraxis maßgeblich ist, ob die asynchronen Unterrichtsanteile überwiegen. Gerade hybride Modelle mit Aufzeichnungen und nur geringem Live-Anteil müssen deshalb weiter im Einzelfall geprüft werden.
Lernerfolgskontrolle: warum das Merkmal in der Praxis häufig erfüllt ist
Viele Programme leben von Q&A-Formaten, Community-Gruppen – etwa über Telegram, Skool oder WhatsApp – sowie Aufgaben, Homework, Reviews, Calls oder Feedbackschleifen.
Je nach vertraglichem Zuschnitt können genau solche Elemente als Lernerfolgsüberwachung oder Lernerfolgsförderung gewertet werden. Es geht dabei regelmäßig nicht um formale Prüfungen, sondern darum, ob ein Anspruch auf inhaltliche Rückmeldung, Review oder Anleitung besteht.
Der BGH hat zudem betont, dass keine Mindestqualität der vermittelten Inhalte erforderlich ist.
Ratenzahlung über Klarna, PayPal, SEPA: warum frühes Handeln wichtig ist
Ein weiterer Klassiker ist die Zahlungsabwicklung. Statt Einmalzahlung geraten Betroffene in 12-, 24- oder 36-Monatsmodelle – teils über Klarna oder PayPal-Ratenkauf, mit zusätzlichen Zinsen und Gebühren.
Das Problem ist nicht nur die Gesamtsumme, sondern die Dynamik: Mahnungen, Inkasso-Drohungen und Bonitätsstress, während inhaltlich kaum Leistung ankommt oder zentrale Bausteine fehlen.
In solchen Fällen ist eine strukturierte anwaltliche Strategie häufig sinnvoll: Anspruchsgegner richtig adressieren, Zahlungsströme rechtssicher prüfen und den Sachvortrag konsistent aufbauen – etwa mit FernUSG, hilfsweise Widerruf, Anfechtung oder Leistungsstörung.
Welche Schritte sinnvoll sind, hängt stark vom Einzelfall und den Unterlagen ab.
Widerruf: ein Häkchen im Checkout reicht nicht automatisch
Viele Bestellstrecken arbeiten mit Checkboxen wie „Ich verzichte auf Widerruf“ oder „Ich stimme dem sofortigen Beginn zu“.
Ob ein Widerrufsrecht tatsächlich erloschen ist, hängt von strengen formellen Voraussetzungen ab. Im Streitfall kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des Checkouts, die Belehrung, die Nachweisbarkeit und häufig auch auf die Frage an, ob eine Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger vorliegt.
In der Praxis wird zudem oft gestritten, ob die Belehrung tatsächlich im unmittelbaren Zusammenhang wahrnehmbar war oder ob sie erst nach Scrollen oder hinter optischen Abschlusselementen auftauchte.
Vorsicht bei Vergleichsangeboten: direkte Kontaktaufnahme und Drucksituationen
Ein Muster, das wir zunehmend sehen: Nach anwaltlicher Mandatierung kontaktieren Anbieter oder deren Teams Betroffene direkt, bieten Sonderdeals, Rabatte oder neue Vergleichsgespräche an und versuchen, die Kommunikation an der Kanzlei vorbei zu führen.
Dabei besteht oft eine klare Waffenungleichheit. Anbieter treten nicht selten bereits anwaltlich beraten auf, während Betroffene in einer emotionalen Drucklage schnell unterschreiben.
In der Praxis enthalten solche Vergleichstexte häufig weitreichende Abgeltungsklauseln, Kostenregelungen zu Lasten der Betroffenen und Verschwiegenheitsverpflichtungen auf unbestimmte Zeit.
In einem von uns geprüften Fall war eine Vertragsstrafe von 15.000 EUR für jeden Verstoß vorgesehen. Zusätzlich sollten bereits entstandene Anwaltskosten nicht erstattet werden.
Vereinzelt wird sogar versucht, Betroffene dazu zu bewegen, das eigene Mandat zu beenden, um anschließend ohne anwaltlichen Schutz weiter zu verhandeln.
Unsere Empfehlung ist eindeutig: alles sofort an den eigenen Anwalt weiterleiten – keine Unterschrift, keine Zustimmung, keine Rücknahme ohne vorherige Prüfung.
Beispiele aus der Praxis: typische Plattformen und Programme
In der Praxis begegnen uns wiederholt Abwicklungen über Digistore24, CopeCart, namotto Universal Brands GmbH & Co. KG, ablefy sowie Vertriebsstrukturen wie CreatorDoor.
Inhaltlich tauchen häufig Programme auf, die mit schnellen Ergebnissen, garantierten Umsätzen oder „Systemen“ werben – etwa im Umfeld von Secret Creators GmbH oder SBC beziehungsweise SCB Kursstrukturen.
Entscheidend ist nicht der Name, sondern das konkrete Leistungsbild, die Materialien, die Kommunikationskanäle und die Frage, ob eine Zulassung erforderlich wäre und ob diese tatsächlich vorliegt.
Dass Gerichte die FernUSG-Thematik inzwischen sehr konkret prüfen, zeigen auch Instanzentscheidungen. So ist etwa ein Urteil des LG Aurich aus Dezember 2025 zu namotto öffentlich dokumentiert.
Was Betroffene jetzt zusammentragen sollten
Für eine Erstprüfung helfen typischerweise:
Rechnung und Bestellbestätigung, Zahlungsnachweise, Klarna- oder PayPal-Ratenkauf, Screenshots aus dem Checkout (insbesondere Checkbox-Texte), Produkt- und Werbeseiten, Chatverläufe, Sprachnachrichten, Hinweise auf Calls, Aufzeichnungen, Community und Feedback sowie Belege für Leistungsstörungen – etwa Ausschluss, Paywalls, Support-Abbruch oder Betreiberwechsel ohne klare Information.
Jetzt rechtlich prüfen lassen
Wenn Sie ein Online Coaching oder eine Challenge über Digistore24, CopeCart, namotto, ablefy oder ähnliche Strukturen gekauft haben – insbesondere bei hohen Summen oder Ratenzahlungen – prüfen wir gerne, ob Rückabwicklung und Rückzahlung in Ihrem Fall durchsetzbar sind.
Senden Sie uns idealerweise Rechnung, Bestellbestätigung, Zahlungsnachweise und vorhandene Screenshots zu Support, Calls, Community und Werbeversprechen.
Wir geben Ihnen nach einer strukturierten Erstprüfung eine klare Einschätzung zu Chancen, Risiken und dem wirtschaftlich sinnvollen Vorgehen.
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